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Stand: 18. Februar 2025
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Rechte des Nutzers
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Auszug aus der Satzung der gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
§1 Firma, Sitz
1. Die Firma der Gesellschaft lautet:
Fuchshilfe Berlin gUG (haftungsbeschränkt)
2. Sitz der Gesellschaft ist Berlin
§2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 14 AO. Dieser Zweck wird verwirklicht durch folgende Tätigkeiten:
a) Gewährung von Hilfe in Not geratener Wildtiere, insbesondere verletzter oder kranker wildlebender Füchse und verwaister Fuchswelpen in Form von Beratung und Hilfestellung. Zubringung der hilfebedürftigen Wildtiere zur medizinischen Versorgung, Pflege, Versorgung und Wiederauswilderung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Artgerechte Unterbringung für den Zeitraum der Versorgung in Zusammenarbeit mit bestehenden Wildtierstationen und Pflegestellen in Berlin und Brandenburg und überwachte Wiederauswilderung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
c) Präventatives Konfliktmanagement, Beratung und Aufklärung der Bevölkerung über Krankheiten und den Umgang mit Wildtieren, insbesondere im Stadtgebiet. Telefonische und persönliche Beratung. Informationsangebote für Schulen, Kindergärten und Firmen zum Thema Wildtiere in der Stadt und Informationsstände auf Veranstaltungen.
d) Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden hinsichtlich der Erhaltung des Lebensraumes von Wildtieren und Wildtiermanagement
e) Verbreiten des Tier-, Arten- und Naturschutzgedanken in Wort, Schrift und Bild, Beratungsangebote für hilfesuchende Bürger im Internet.
f) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die sich dem Tier- und Naturschutz widmen, sofern sie nicht den Grundsätzen der Gesellschaft zum Schutz der Wildtiere verstoßen.
3. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der bestmmungen dieses Gesellschaftervertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes dienlich sind oder dem Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an anderen Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen.
§3 Stammkapital und Stammeinlagen
§4 Selbstlosigkeit/ Mittelverwendung
1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3. Die Gesellschafter erhalten bei Auflösung der Gesellschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurück.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§5 Vermögensbindung
1. Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine gemeinnützige Organisation, die den gleichen oder ähnlichen Zweck erfüllt.
2. Diese wird in einer Gesellschafterversammlung bestimmt.
§6 Geschäftsjahr, Dauer der Gesellschaft
1. das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§7 Organe der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.
2. Die Gesellschafterversammlung kann alle, mehrere oder einzelne Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Gleichfalls kann den Geschäftsführern Einzelvertreterbefugnis erteilt werden.
3. Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen und Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt und welche zur Erreichung des Gesellschaftszwwcks erforderlich scheinen.
4. Die Geschäftsführer sind an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Dies gilt insbesondere für die Vornahme folgender Rechtshandlungen:
Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
Veräußerung oder Teilveräußerung des Geschäftsbetriebes
Geschäfte außerhalb des Geschäftszwecks
Übernahme eines fremden Geschäftsbetriebs oder Beteiligung an anderen Unternehmen
Die Gesellschafterversammlung kann jederzeit eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung aufstellen
§8 Gesellschafterversammlung
1. Die Gesellschafterversammlung ist das Leitorgan der gemeinnützigen UG und trifft alle Grundsatzentscheidungen. Dabei achtet sie inbesondere auf die Einhaltung der ideellen Zielsetzung, wie sie in § 2 - 3 beschrieben sind, sowie die Substanzerhaltung der Gesellschaft.
2. Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn dies nach dem Gesetz oder dem Wortlaut dieser Satzung erforderlich ist. Auch wenn dies aus sonstigen Gründen im Interesse der Gesellschaft ist, jedoch mindestens einmal im Jahr.
3. Die Gesellschafterversammlung wird durch den/die Geschäftsführer einberufen. Jeder Geschäftsführer ist zur Einberufung berechtigt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Post oder Email an die letzte bekannte Adresse. Für die Rechtzeitigkeit der Ladung zählt der Poststempel, bzw. das Email Datum. Die Frist zur Einberufung muss bis zum Tag der Gesellschafterversammlung mindestens 2 Wochen betragen.
4. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung muss den Zeitpunkt, Ort und die Tagesordnung angeben. Die Tagesordnung muss konkret angegeben werden, so das alle Tagesordnungspunkte deutlich erkennbar sind.
5. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder einen Angehörigen eines steuer- oder rechtsberatenden Berufes vertreten lassen.
6. Die Gesellschafterversammlung wird von einem aus ihrer Mitte zu wählenden Versammlungsleiter geleitet, der für ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse zu sorgen hat. Das Beschlußprotokoll ist allen Gesellschaftern spätestens 4 Wochen nach der Gesellschafterversammlung zuzustellen.
7. Je EUR 1,00 der übernommenen Stammeinlage gewährt eine Stimme.
8. Die Gesellschafterversammlung ist mit Anwesenheit von 51 % der Stammkapitals beschlussfähig. Ist eine Gesellschafterversammlung insoweit nicht beschlußfähig, so ist unter Beachtung der Vorschrift des Abs. 3 zu einer Neuen Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung zu laden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen und die Höhe des vetretenden stimmberechtigten Kapitals beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der erneuten Ladung hinzuweisen.
9. Die Gesellschafterbeschlüße werden, soweit nicht im Gesetz oder nach dieser Satzung andere Mehrheiten vorgesehen sind, mit einfacher mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals gefasst. Für folgende Beschlüsse bedarf es 3/4 des stimmberechtigten Kapitals:
Kapitalerhöhungen oder- herabsetzungen
Umwandlungsrechtliche Maßnahmen, insbesondere Verschmelzungen und Abspaltungen
Abschluss von Unternehmensverträgen, insbesondere Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsverträgen
Änderungen des Gesellschaftszwecks
Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern
Sitzverlegung ins Ausland
Liquidation der Gesellschaft
Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüßen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung der Abschrift des Gesellschafterbeschlußes zulässig.
§9 Jahresabschluss, Gewinnverteilung
1. Der Jahresabschluss ist von dem oder den Geschäftsführern bis zum 30.Juni des Folgejahres aufzustellen, zu unterzeichnen und unverzüglich der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses zuzuleiten.
2. Die Gesellschafterversammlung stellt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung den Jahresabschluss fest und beschließt nach freiem ermessen die Verwendung des jährlichen Reingewinns, wobei auch freie Rücklagen gebildet werden können. Der Gewinnverwendungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von ¾ des stimmberechtigten Kapitals gefasst.
§10 Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Geschäftsanteile
Rechtsgeschäftliche Verfügungen eines Gesellschafters über seinen Geschäftsanteil oder Tele hiervon bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Mitgesellschafter.
§13 Kündigung
1. Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter zu erfolgen.
2. Mit Wirksam werden der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Wurde der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eingezogen oder einer anderen Person übernommen, tritt die Gesellschaft in Liquidation.
§14 Einziehen von Geschäftsanteilen
1. Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen beschließen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt.
2. Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen beschießen, ohne das es der Zustimmung des Gesellschafters bedarf,
a) wenn ein Gesellschafter kündigt gemäß §13
b) wenn andere zwingende Gründe vorliegen
3. Statt der Einziehung können Gesellschafter beschließen, das der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters auf die Gesellschaft oder eine zu benennende Person übergeht
§15 Auflösen der Gesellschaft
1. Die Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden.
2. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweck nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen wert ihrer Sacheinlagen zurück.
3. Auflösen oder Aufhebung der Gesellschaft fällt das gesamte Vermögen, sofern es die Kapitalanteile der Gesellschafter übersteigt, an eine gemeinnützige Organisation, welche in der Gesellschafterversammlung benannt und beschlossen wird.
§16 Bekanntmachungen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.
§17 Salvatorische Klausel, Verweisung
1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich im Vertrag eine Regelungslücke herusstellen, so berührt das den Bestand des Vertrages im Übrigen nicht.
Die Gesellschafter verpflichten sich bereits heute, eine unwirksame oder lückenhafte Bestimmung durch eine solche angemessene Regelung zu ersetzen, bzw. auszufüllen, die dem gewollten wirtschaftlichen Sinn und Zweck entspricht bzw. dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, wären sie sich der Regelungslücke bewusst gewesen.
2. Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in deren jeweils geltender Fassung.